| Für die Dauer des Mediationsverfahrens werden dienstrechtliche oder juristische Verfahren angehalten, bzw. nicht initiiert. Es wird ein Waffenstillstand verabredet. Neue Informationstatbestände, die in dem Verfahren eine Rolle spielen, dürfen nicht gegeneinander verwandt werden.
Es gilt das Prinzip der Vertraulichkeit für alle Beteiligten, auch für die Mediatorin. Das ist die Vorausetzung dafür, dass überhaupt über dienstliche bzw. betriebliche Belange gesprochen werden kann.
Es gilt das Prinzip der Freiwilligkeit. Das ist die Voraussetzung dafür, dass die Beteiligten auch über ihre Gefühle und Verstrickungen ins Gespräch kommen können.
Es wird festgelegt, was passiert, wenn eine Partei einseitig den Vertrag verletzt. Und wann eine Überprüfung stattfindet.
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